Das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Was es regelt und für wen es gilt
26.07.2023
Wir kommen einer inklusiven Welt mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ein kleines Stückchen näher! Wofür das neue Gesetz gilt, ob du dich daran halten musst und warum es nicht nur aus ethischer, sondern auch aus unternehmerischer Sicht Sinn macht, sich unter allen Umständen trotzdem daran zu halten, verraten wir dir in diesem Blogartikel.
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) bildet bereits seit Beginn des 21. Jahrhunderts das Fundament für die Gleichberechtigung behinderter Menschen in unserer Gesellschaft. Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) gewährleistet zudem die barrierefreie Gestaltung moderner Informations- und Kommunikationstechnik.
Wann tritt das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft?
Verkündet wurde das Gesetz bereits im Juni 2021. Seine Anforderungen gelten aber grundsätzlich für all jene Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht bzw. für Verbraucher*innen erbracht werden. Für bestehende Produkte und Dienstleistungen gibt es eine Übergangsfrist von zusätzlich 5 Jahren. Für einzelne Produkte gelten teilweise sogar noch längere Fristen.
Was wird das neue Gesetz regeln?
Das Gesetz wird künftig die barrierefreie Gestaltung von Produkten und Dienstleistungen regeln. Darunter fallen unter anderem Produkte wie Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, SmartTVs, Mobiltelefone, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten und WLAN-Router sowie Dienstleistungen wie Telefondienste, E-Books, Messenger-Dienste, Bankdienstleistungen usw... eine vollständige Auflistung der barrierefrei zu gestaltenden Produkte und Dienstleistungen findest du etwa bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.
Wer muss sich daran halten?
Unter das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fallen jegliche Hersteller*innen, Händler*innen und Importeur*innen der aufgelisteten Produkte sowie die Erbringer*innen der aufgelisteten Dienstleistungen. Kleinstunternehmen – also Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und maximal 2 Mio. € Jahresumsatz –, die Dienstleistungen anbieten, sind vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ausgenommen. Aber Vorsicht: Diese Ausnahme gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Produkte in Umlauf bringen.
Wer profitiert von Barrierefreiheit?
Barrierefrei gestaltete Produkte und Dienstleistungen kommen nicht nur behinderten Menschen zu Gute. Auch Menschen mit vorübergehenden Einschränkungen, Techniklaien und ältere Menschen können von barrierefrei gestalteten Produkten und Dienstleistungen profitieren. Es macht also Sinn, barrierefreie Produkte und Dienstleistungen anzubieten, selbst wenn du mit deinem Unternehmen nicht unter das Gesetz fällst. Auf diese Weise erschließt du dir nicht nur größere Märkte und schaffst dir Wettbewerbsvorteile, sondern bist damit auch besser für die Zukunft aufgestellt – denn unsere Gesellschaft wird nun mal immer älter. Insofern wirst du auf Lange Sicht nur durch eine vollständige oder teilweise Einhaltung der Vorgaben des BFSG am Markt bestehen können.
Du weißt nicht, wo du anfangen sollst?
Besonders Websites können hervorragend barrierefrei gestaltet werden. Wenn du Interesse hast, deine Website von uns auf ihre Barrierefreiheit und weitere, wichtige Anforderungen prüfen zu lassen, dann buche über diesen Link eine kostenlose, 30-minütige Analyse deiner Website. Hierbei liefern wir dir konkrete Empfehlungen zur Entwicklung deiner Website. Wir freuen uns, von dir zu hören! :-)
Alle Angaben ohne Gewähr. Bitte informiere dich selbständig bei diesen Quellen: Der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik | Bundesgesetzblatt | Bundesfachstelle Barrierefreiheit | Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes